Branchen

Spezialisiert auf Betriebe mit vielen Geringverdienern

Wir kennen die Anforderungen von Unternehmen, deren Belegschaft überwiegend im unteren Lohnbereich liegt – und wissen aus Erfahrung, welche Lösungen dort funktionieren.

§ 100 EStG – Förderbetrag

Warum sich eine bAV für Geringverdiener jetzt rechnet

Der Förderbetrag nach § 100 EStG gibt Arbeitgebern 30 % eines zusätzlichen bAV-Beitrags für Geringverdiener zurück – verrechnet mit der Lohnsteuer. Zum 1. Januar 2027 wird die Förderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz deutlich ausgeweitet.

Damit fällt beispielsweise in Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Gebäudereinigung ab 2027 ein deutlich größerer Teil der Belegschaft in die Förderung – auch Mitarbeitende, deren Lohn in den letzten Jahren über die bisherige Grenze gestiegen ist.

Voraussetzungen u. a.: zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (keine Entgeltumwandlung) von mindestens 240 € im Jahr, erstes Dienstverhältnis, Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die steuerlichen Details stimmen wir auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab.

Heute (bis 31.12.2026)
2.575 €
Lohngrenze pro Monat
288 €
max. Förderbetrag je Mitarbeiter/Jahr (30 % von 960 €)
Ab 1. Januar 2027
3 % der BBG
Lohngrenze, dynamisch – auf Basis 2026 rund 3.042 €
360 €
max. Förderbetrag je Mitarbeiter/Jahr (30 % von 1.200 €)

Lassen Sie Ihre Zusagen prüfen, bevor es teuer wird

Die Erstprüfung ist kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung – persönlich von Ludwig Huber.

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