Betriebliche Altersversorgung für die Gastronomie
Viele Gastronomiebetriebe beschäftigen einen hohen Anteil gering entlohnter Mitarbeitender. Mit dem Förderbetrag nach § 100 EStG – ab 2027 deutlich erweitert – wird bAV für genau diese Belegschaft wirtschaftlich interessant.
Was Gastronomie und Hotellerie besonders betrifft
Belegschaftsstruktur
Küchen- und Servicepersonal, Aushilfen, Minijobs: Viele Mitarbeitende liegen unter der Fördergrenze von heute 2.575 € im Monat.
Hohe Fluktuation
Eine betriebliche Altersversorgung kann ein echtes Unterscheidungsmerkmal sein, um Personal zu gewinnen und zu halten.
Haftungsrisiken
Viele Betriebe haben Zusagen aus früheren Jahren, die nie aktualisiert wurden. Weichen Zusage und Vertrag ab, haftet der Arbeitgeber für die Differenz.
Warum sich eine bAV für Geringverdiener jetzt rechnet
Der Förderbetrag nach § 100 EStG gibt Arbeitgebern 30 % eines zusätzlichen bAV-Beitrags für Geringverdiener zurück – verrechnet mit der Lohnsteuer. Zum 1. Januar 2027 wird die Förderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz deutlich ausgeweitet.
Damit fällt beispielsweise in Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Gebäudereinigung ab 2027 ein deutlich größerer Teil der Belegschaft in die Förderung – auch Mitarbeitende, deren Lohn in den letzten Jahren über die bisherige Grenze gestiegen ist.
Voraussetzungen u. a.: zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (keine Entgeltumwandlung) von mindestens 240 € im Jahr, erstes Dienstverhältnis, Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die steuerlichen Details stimmen wir auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab.
Was das konkret bedeutet
Ein Betrieb zahlt für 10 förderfähige Mitarbeitende jeweils 960 € im Jahr zusätzlich zum Lohn in eine Direktversicherung ein.
2026 beträgt der Förderbetrag 30 % davon, also 288 € je Person – bei 10 Mitarbeitenden 2.880 € im Jahr, die direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden. Ab 2027 kann der Beitrag auf bis zu 1.200 € steigen; der Förderbetrag liegt dann bei bis zu 360 € je Person.
Die Beiträge sind für die Mitarbeitenden in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Ihr Unternehmen wird die bAV so zu einem spürbaren Argument bei der Personalgewinnung.
Vereinfachte Beispielrechnung; maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall.
Was viele Gastronomen nicht wissen
Auch eine vor Jahren erteilte oder aus alten Vertragsunterlagen übernommene Zusage bindet den Betrieb. Im Leistungsfall steht der Arbeitgeber dafür ein – auch wenn die Zusage längst in Vergessenheit geraten ist.
Was wir für Sie tun
- Prüfung bestehender Zusagen und Verträge
- Ermittlung der förderfähigen Mitarbeitenden
- Konzept für hohe Fluktuation und Aushilfen
- Mitarbeiterinformation und laufende Betreuung
Was uns Betriebe aus der Branche fragen
Lohnt sich bAV für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Oft ja – gerade diese Gruppe liegt meist unter der Lohngrenze des § 100 EStG. Gefördert wird ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag: 30 % davon erhalten Sie über die Lohnsteuer zurück, 2026 bis zu 288 €, ab 2027 bis zu 360 € je Person und Jahr.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt?
Das hängt von der Ausgestaltung der Zusage und der Unverfallbarkeit ab. Wir helfen Ihnen, Zusagen so zu gestalten, dass Ihr Risiko auch bei hoher Fluktuation überschaubar bleibt.
Muss ich allen Mitarbeitenden eine bAV anbieten?
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Zu eigenen Beiträgen sind Sie darüber hinaus nur verpflichtet, wenn Sie diese zugesagt haben oder ein Tarifvertrag sie vorsieht. Wir klären, was in Ihrem Betrieb tatsächlich gilt.
Lassen Sie Ihre Zusagen prüfen, bevor es teuer wird
Die Erstprüfung ist kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung – persönlich von Ludwig Huber.